Der Gemeinderat der Gemeinde Gablingen hat in seiner Sitzung vom 18. Mai 2021 die Aufnahme der Tätigkeit nach § 88 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung (ZustV), Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder Verstöße gegen Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen, beschlossen.
Ziel der Geschwindigkeitsüberwachung ist es, die Verkehrssicherheit in der Gemeinde Gablingen zu erhöhen und zu verbessern. Mit der Durchführung der Tätigkeit wurde das gemeinsame Kommunalunternehmen Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte A.d.ö.R. beauftragt und mit der Überwachung wird nun begonnen.