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Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024© pixabay

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbemessungsgrundlagen und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Gablingen, Rathausplatz 1 in 86456 Gablingen, eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung (19.01.2024) als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.


1. Wenn Widerspruch eingelegt wird 
      
  ist der Widerspruch einzulegen bei

Gemeinde Gablingen
in 86456 Gablingen, Rathausplatz 1.


2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

  ist die Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

zu erheben. 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannten Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Hinweis:

Zahlungspflichtige, die der Gemeinde Gablingen keine SEPA-Mandat erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer rechtzeitig zu überweisen.
 

veröffentlicht/bearbeitet am 19. Januar 2024


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