Anschluss von Grundstücken an die kommunale Wasserversorgung
Die Gemeinde Gablingen betreibt ein Wasserwerk zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser.
Für die Ortsteile, Gablingen, Gablingen-Siedlung, Lützelburg, Muttershofen und das Gewerbegebiet östlich der Bahnlinie betreibt das Wasserwerk Gablingen, zwei Brunnen, ein Hochbehälter sowie eine Drucksteigerungsanlage. Der Ortsteil Holzhausen bezieht das Wasserwerk Trinkwasser von den Stadtwerken Gersthofen.
Die Qualität des Trinkwassers wird durch Untersuchungen entsprechend der Trinkwasserverordnung ständig kontrolliert.
Ein Abdruck der jeweiligen Untersuchung erhält die Gemeinde und das Gesundheitsamt direkt vom Labor. Es werden monatlich und bei Bedarf (z.B. Neuanschlüsse) Untersuchungen durchgeführt, dabei erfolgt in erster Linie eine Untersuchung nach Keimen und sonstigen Verunreinigungen. Einmal jährlich erfolgt eine umfassende Untersuchung, in der sämtliche Bestandteile untersucht werden. Diese wird vollständig auf der Homepage der Gemeinde Gablingen und etwas verkürzt im Gemeindeanzeiger veröffentlicht. Zudem kann diese im Rathaus der Gemeinde Gablingen eingesehen werden.
Störungen & Wartung
Im Falle von Störungen (Rohrbrüche, Ausfall technischer Anlagen, Verkeimung, usw.), gibt es ein Maßnahmeplan, um die Störung schnellstmöglich zu beheben oder schnell Notfallmaßnahmen einzuleiten.
Sollten Reparaturen an den Wasserleitungen notwendig sein, werden die betroffenen Bürger möglichst rechtzeitig durch Wurfzettel oder anderweitig informert. Wir bitten um Verständnis, dass bei dringenden und kurzfristigen Reparaturmaßnahmen aufgrund unvorhersehbaren Ereignissen diese Information eventuell unterbleibt. Die Reparaturen werden schnellstmöglich und zügig durchgeführt, damit der Zeitraum der Unterbrechung so gering wie möglich bleibt.
Auch die Bürgerinnen und Bürger müssen hierfür ihren Beitrag leisten, deshalb weisen wir auf folgende allgemein anerkannten Regelungen der Technik zur Sicherung unserer Trinkwasserversorgung hin:
Ein fehlender Wasseraustausch über mehr als 72 Stunden gilt als Betriebsunterbrechung (VDI 6023). Ein fehlender Austausch über 7 Tage als Stilllegung (DIN EN 806-5). Danach müssen Spülungen der Leitungen erfolgen. Hierfür ist der Grundstückseigentümer bzw. Kunde verantwortlich.
Anschlussleitungen, die nicht benutzt werden, sind spätestens nach einem Jahr nach Kenntnis der Nichtbenutzung vom Netz abzutrennen (DVGW W 400-3). Die Gemeinde ist hierzu berechtigt, da die Güte des Trinkwassers gefährdet wird (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 3 der Wasserabgabesatzung).
Die Trennung des Anschlusses wird von der Gemeinde Gablingen durchgeführt und bezahlt. Sollte von Ihrer Seite ein Wiederanschluss gewünscht werden, müssen Sie die anfallenden Kosten tragen.
Regelmäßige Nutzung der Leitung
Dies kann durch Spülarmaturen gewährleistet werden. Alle drei Tage sollte der Leitungsinhalt getauscht werden. Auch zu Ihrem eigenen Schutz. Einmal die Woche muss dieser getauscht werden!
Diese Wasserabnahme ist aus hygienischen Gründen unbedingt erforderlich (DIN EN 806/5).
Volumen einer Leitung bei Durchschnitt:
DN 32 ca. 0,7 Liter je Meter
DN 40 ca. 1,0 Liter je Meter
DN 50 ca. 1,6 Liter je Meter
Leerstand von Objekten
Leerstehende Objekte können grundsätzlich weiter mit Trinkwasser versorgt werden. Möglich ist jedoch auch die Einstellung der Trinkwasserversorgung. Welche der folgenden Möglichkeiten in Frage kommt, hängt von der weiteren Nutzung des Objektes ab.
- Verkauf bzw. Beendigung der Vermietung
Bei Leerstand bis zur Neuvermietung muss spätestens nach einer Woche der Leitungsinhalt getauscht werden (siehe unter „Regelmäßige Nutzung der Leitung“). Bei Verkauf muss der Übergabetag und der Name des neuen Eigentümers im Steueramt der Gemeinde Gablingen gemeldet werden.
- Trennung der Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück bei einem
Abriss des Objektes
Voraussetzung hierfür ist ein geplanter Neubau innerhalb von 12 Monaten nach Trennung der Trinkwasserversorgung.
Der Ausbau der Wasserzählerarmatur und die Einstellung der Trinkwasserversorgung erfolgt auf Antrag von den Wasserwarten der Gemeinde Gablingen.
Vor Beginn des Neubaus stellen Sie bitte einen Antrag auf Änderung des Hausanschlusses. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamts unter 08230/8901-12 oder -15 zur Verfügung.
Die Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung ist für Sie kostenpflichtig.
- Leerstand des Objektes länger als 12 Monate
Bei einem Leerstand, der länger als 12 Monate andauert, ist die Gemeinde Gablingen verpflichtet, den Trinkwasseranschluss nach Kenntnis der Nichtbenutzung zurückzubauen. Dies gilt auch, wenn das Objekt abgerissen wird und ein geplanter Neubau erst später als 12 Monate nach dem Abriss erfolgt. Der Rückbau ist für Sie kostenfrei, muss aber beantragt werden. Bitte setzen Sie sich dafür mit der Gemeinde Gablingen unter 08230/8901-23 in Verbindung. Der Eigentümer kann später einen kostenpflichtigen Neuanschluss beantragen.
Die Gemeinde bedankt sich bei den vielen Eigentümern und Bürgern, die Ihren nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherstellung der Trinkwasserhygiene geleistet haben.
Dokumente
Gültig seit 2017
Gültig seit 2015
Stand April 2024
Ergebnis vom 11.08.2023
Fassung gültig seit 2015
Fassung gültig seit 2017
Ansprechpartner zum Thema
Kai Fiedler
Sachgebiet 13: Technisches Bauamt
Telefon 08230 8901-17
Fax 08230 8901-40
eMail kai.fiedler@gablingen.de
Böhnlein Stephan
Sachgebiet 13: Technisches Bauamt
Telefon 08230 8901-15
Fax 08230 8901-40
eMail stephan.boehnlein@gablingen.de